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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, SchVG § 10 Frist, Anmeldung, Nachweis

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Gesetzestext

 

(1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

(2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.

(3) Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Anleihebedingungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuldverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft sind, ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts aus.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift schreibt im Nachgang zu § 9 weitere Formalien (Frist, Anmeldung und Nachweis) für die Einberufung der Gläubigerversammlung vor. Hinsichtlich eines Teils ihres Regelungsbereichs knüpft sie an Bestimmungen des SchVG 1899 an (z. B. § 6 Abs. 3, 10 Abs. 2). Sie ist darüber hinaus § 123 AktG nachempfunden.

2. Frist

 

Rn 2

Nach § 10 Abs. 1 ist die Gläubigerversammlung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Diese relativ kurze Einberufungsfrist von 14 Tagen soll dem Umstand Rechnung tragen, dass insbesondere in einer akuten Krise des Schuldners u. U. sofort gehandelt werden muss.[1] Bei einer längeren Frist liefe der Emittent Gefahr, dass er seine maximal dreiwöchige Insolvenzantragsfrist versäumt. Insofern wird mit der Frist von 14 Tagen gewährleistet, dass die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger noch vo...

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Schuldverschreibungsgesetz / § 10 Frist, Anmeldung, Nachweis
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