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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, EuInsVO Artikel 20 Herausgabepflicht und Anrechnung

Dr. Klaus Pannen
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Gesetzestext

 

(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.

(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.

1. Art. 20 Abs. 1

 

Rn 1

Art. 20 trägt dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Rechnung.[1]

 

Rn 2

Alle im Anwendungsbereich der EuInsVO belegenen Vermögenswerte des Schuldners werden in das Hauptinsolvenzverfahren einbezogen. Sie sollen möglichst in einem Verfahren verwertet werden, um eine kollektive Befriedigung aller Gläubiger zu ermöglichen.[2]

 

Rn 3

Gläubiger dürfen sich nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht mehr individuell aus zur Masse gehörenden und in anderen Mitgliedstaaten befindlichen Vermögensgegenständen des Schuldners befriedigen,[3] weder durch Zahlungen des Schuldners selbst noch durch Zwangsvollstreckung.[4] Tun sie es dennoch, sind sie gemäß Art. 20 Abs. 1 zur Herausgabe des "Erlangten" an den Verwalter verpflichtet. Der Verwalter kann die Herausgabe des erlangten Vermögensgegenstands oder den entsprechenden Geldbetrag verlangen.[5]

 

Rn 4

Ausgenommen bleiben die durch Verwertung von Rechten nach Art. 5 (dingliche Rechte Dritter) und 7 (Eigentumsvorbehalt) erzielten Erlöse.[6] Bei ihnen ist allein der die gesicherte Forderung übersteigende Anteil abzuführen. Das ...

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