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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 96 Unzulässigkeit der Auf ... / 4. Anfechtbare Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung (Nr. 3)

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 11

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 verdrängt die von § 94 verheißene Aufrechnungsberechtigung.[27] Die Vorschrift enthält eine Ergänzung bzw. Erweiterung der Regelungen über die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. Gleichzeitig wurde damit die bisher schon von der Rechtsprechung über den reinen Wortlaut des § 55 Nr. 3 KO hinaus entwickelte Reichweite dieser eigentlich anfechtungsrechtlichen Vorschrift klargestellt.[28] § 96 Abs. 1 Nr. 3 verweist auf die Anfechtungsvorschriften insgesamt, also nicht nur auf § 130 (kongruente Deckung), sondern insbesondere auch auf § 131 (inkongruente Deckung) und auf § 134 (unentgeltliche Leistung).[29] Nach einer Mindermeinung soll sich allerdings aus der Entstehungsgeschichte der InsO[30] oder aus der Gleichstellung der Aufrechnung bzw. der Begründung der Aufrechnungslage mit der Erfüllung (vgl. § 389 BGB)[31] ergeben, dass § 96 Abs. 1 Nr. 3 die Herstellung der Aufrechnungslage als eine kongruente Deckung ansehe, also jedenfalls nicht auch auf § 131 (inkongruente Deckung) verweise. Dem ist nicht zu folgen.[32] Die "Entstehungsgeschichte" besteht im Wesentlichen darin, dass der BGH sich unter der KO fast nur mit Aufrechnungsfällen zu befassen hatte, in denen es (jedenfalls aus seiner Sicht) auf die Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung nicht ankam, weil entweder schon die (strengeren) Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen kongruenter Deckung gegeben waren[33] oder weil – mangels Gläubigerbenachteiligung – weder die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen kongruenter Deckung noch die für eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung erfüllt waren[34] oder weil der BGH den Gegenstand der Anfechtung falsch oder zumindest eigenwillig bestimmte und deshalb nicht auf den Gedanken an eine inkongruente Deckung verfallen konnte.[...

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