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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 80 Übergang des Verwaltun ... / 1. Allgemeines

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 1

§ 80 InsO entzieht – in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem bisherigen § 6 KO – dem Schuldner zur Sicherung der mit dem Verfahren bezweckten gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die Einwirkungsmöglichkeit auf sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen. Ohne dass dies ausdrücklich geregelt wird, resultiert aus der Vorschrift die insolvenzrechtliche Beschlagnahmewirkung,[1] verbunden mit einer Zuweisung dieses beschlagnahmten Vermögens zur Haftungsmasse, die der Befriedigung der in diesem Augenblick vorhandenen Gläubiger dienen soll. Im Unterschied zum bisherigen konkursrechtlichen Regelungssystem wird auch das Vermögen einbezogen, das der Schuldner während der Verfahrensdauer erwirbt, wie sich aus der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 ergibt.

Schließlich werden spezielle Ausformungen und Begrenzungen dieses allgemeinen Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den Verwalter in den darauffolgenden Vorschriften der §§ 81 bis 86 und 88 näher geregelt.

 

Rn 2

Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf die besondere Verfahrensart der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist zwar im Falle eines vereinfachten Insolvenzverfahrens nach den §§ 311 ff. die Vorschrift anwendbar, jedoch gehen die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 auf einen Treuhänder über, dessen Rechtsstellung in § 292 im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung geregelt ist.

[1] Bork, Rn. 115.

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