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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 6 Sofortige Beschwerde / 1. Allgemeines

Dr. iur. Andreas Humberg
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Rn 1

Während nach dem Recht der Konkursordnung grundsätzlich jede Entscheidung des Konkursgerichtes mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden konnte, soweit nicht ausdrücklich die Unanfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich angeordnet war und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts unter den Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO a.F. die sofortige weitere Beschwerde gegeben war, waren die Rechtsmittelbefugnisse nach der Insolvenzordnung gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichtes zunächst eingeschränkt worden. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[1] wurde die Beschränkung der insolvenzspezifischen Beschwerdemöglichkeiten beseitigt.

 

Rn 2

Es war ursprünglich ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers, im Interesse eines zügigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichtes nur in ausdrücklich geregelten Einzelfällen zuzulassen.[2]

 

Rn 3

Nach der Regelung des Abs. 1 sind Entscheidungen des Insolvenzgerichtes grundsätzlich unanfechtbar, und nur in denjenigen Fällen, in denen die sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen ist, findet dieses Rechtsmittel statt.[3] Der Wortlaut des § 6 Abs. 1, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus.[4] Die Anordnung der Unanfechtbarkeit nach § 6 InsO betrifft also nur Entscheidungen, die auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruhen.[5] Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, sind nicht mit § 6 anfechtbar.[6]

 

...

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