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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 14 Antrag eines Gläubigers / 3.1 Problemaufriss und Regelungshintergrund

_ Schreivogel
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Rn 57

Nicht selten versucht der in die Krise geratene Schuldner noch während des Eröffnungsverfahrens durch die Bündelung letzter Vermögensreste, die Forderung des Antragstellers zu begleichen.[232] Nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage hatte die Erfüllung der Antragsforderung zur Folge, dass eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen erlosch und der Antrag daher unzulässig wurde.[233] Dem Antragsteller blieb in der Folge kaum etwas anderes übrig, als den Insolvenzantrag zurückzunehmen (§ 13 Rn. 52 ff.) oder ihn für erledigt zu erklären (s. Rn. 80 ff.), um der kostenpflichtigen Abweisung des Antrags vorzubeugen.[234] Tatsächlich insolvente Schuldner hatten es so in der Hand, die Verfahrenseröffnung durch die gezielte Erfüllung der Antragsforderung über mehrere Jahre hinweg hinaus zu zögern.[235] Das Phänomen der sog. Stapelanträge bzw. Stapelverfahren war geboren.[236] Die Praxis versuchte erfolglos diesem Problem Herr zu werden, etwa in dem erledigende Zahlungen für unwirksam erklärt wurden, wenn zuvor eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet war.[237] Stellenweise wurden Erledigungserklärungen, die aufgrund von Zahlungen ohne Erfüllungswirkung ergingen, überhaupt nicht erst zugelassen.[238] Jede Bestrebung, die Erledigungspraxis im Eröffnungsverfahren einzuschränken, musste sich jedoch den berechtigten Einwand gefallen lassen, dass die Verfahrenseröffnung nun einmal einen fortbestehenden zulässigen Eröffnungsantrag voraussetzt und dass das Insolvenzrecht gerade keine Eröffnung von Amts wegen kennt.[239]

 

Rn 58

Die Rufe nach einer Änderung des Antragsverfahrens wollten daher nicht verstummen, sodass der Gesetzgeber 2011 mit Art. 3 des HBeglG[240] reagierte und § 14 modifizierte.[241] Nach der bis zum 04.04.2017 geltenden Rechtslage wurde der Insolvenzantrag eine...

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