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Bauleistungen an Bauträger: in den sog. Altfällen entfällt die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig von dessen Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauleistenden

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Hat ein Bauträger lediglich das Eigentum an errichteten Wohnungen und Garagen veräußert, ist er hinsichtlich der empfangenen Bauleistungen nicht Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 5 Satz 2 UStG, da er selbst keine Bauleistungen erbracht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bauträger in Altfällen bei der Rückabwicklung der Umsatzsteuer nach § 13b UStG die (dann vom Bauleistenden geschuldete) Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet hat.

 

Sachverhalt

Die als Bauträgerin tätige Klägerin wurde zu dem alleinigen Zweck gegründet, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen und dazugehörige Garagen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzte das Finanzamt gegen die Klägerin für 2013 für die von der Klägerin empfangenen Bauleistungen von im Inland ansässigen Baufirmen Umsatzsteuer nach §§ 13b UStG fest.

Im Klageverfahren legte die Klägerin erstmals Unterlagen vor, wonach sie in Anwendung des BFH-Urteils v. 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) eine reine Bauträgerin sei und deshalb nach dem o.g. BFH-Urteil nicht sie als Leistungsempfängerin Umsatzsteuerschuldner sei, sondern die leistenden Bauunternehmer.

Nach Auffassung des Finanzamts bleibt die Klägerin in Anwendung des BFH-Beschlusses vom 27.1.2016 (V B 87/15 BFH/NV 2016 S. 716) jedoch in analoger Anwendung des § 17 UStG solange Umsatzsteuerschuldnerin nach § 13b UStG, bis sie nachweise, dass sie die Umsatzsteuer an die Bauleistenden erstattet habe. Hierüber seien bislang aber keine Nachweise eingereicht worden. Abtretungen dieser Ansprüche seitens der bauleistenden Unternehmen an das Finanzamt seien ebenfalls noch nicht erfolgt.

 

Entscheidung

Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger für empfangene B...

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