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Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des EPA ist in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Leibrente) aufzuteilen, sofern der Bedienstete von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine zuvor aufgebaute Anwartschaft bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des EPA zu übertragen und diese Übertragung vor dem 01.01.2011 erfolgt ist.

2. Die Aufteilung des Ruhegehalts ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Hierfür kann das Verhältnis der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zueinander einen sachgerechten Maßstab bieten.

3. Soweit das Ruhegehalt als Leibrente zu besteuern ist, ist es für Veranlagungszeiträume ab 2005 der Basisversorgung zuzuordnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

 

Normenkette

§ 3 Nr. 55e, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, § 12 Abs. 3 BewG, Art. 1 Abs. 1 DurchfAbk

 

Sachverhalt

Der Kläger war Beamter beim EPA. Seit seinem Ruhestand bezieht er nach Maßgabe der Versorgungsordnung für das EPA ein Ruhegehalt. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim EPA war der Kläger rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er hatte die ihm eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen, die Summe der in die BfA eingezahlten Beiträge zuzüglich 3,5 % Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung auf das Versorgungssystem des EPA übertragen zu lassen. Dementsprechend wurde ein als "pauschaler Rückkaufwert" bezeichneter Betrag in das Versorgungssystem des EPA gezahlt. Altersversorgungsansprüche des Klägers gegenüber der BfA erloschen damit. Das EPA rechnete den gutgeschriebenen Betr...

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