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Aufrechnungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Im massearmen Insolvenzverfahren können Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, nicht zur Aufrechnung gestellt werden.

2. Auch eine Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch, der sich aus anteiliger Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, ist nicht zulässig, wenn eine entsprechende Teilvergütung vom Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden ist (Fortführung des Urteils vom 01.08.2000, VII R 31/99, BStBl II 2002, 323, BFH/PR 2001, 113).

 

Normenkette

§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

 

Sachverhalt

Ein Insolvenzverwalter hatte dem Insolvenzgericht im Dezember 2002 die Unzulänglichkeit der von ihm verwalteten Insolvenzmasse angezeigt. 2003 entstanden zulasten der Insolvenzmasse Steuerverbindlichkeiten, 2004 ein negativer USt-Anspruch aufgrund der Vorsteuer in der Rechnung über die Verwaltervergütung.

Das FA verrechnete diese beiden Forderungen miteinander und erließ den angefochtenen Abrechnungsbescheid darüber.

 

Entscheidung

Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn er nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit schuldig wird.

 

Hinweis

Die InsO enthält eine Reihe von Aufrechnungsverboten. Wichtig ist insbesondere § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wonach eine Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Die Konkursordnung enthielt eine gleichlautende Vorschrift. Die Rechtsprechung hatte diese Vorschrift entsprechend auf den Fall des Konkurses im Konkurs angewandt, also auf den Fall, dass ein...

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