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Auch "faktischer" Verwalter kann entlastet werden

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Leitsatz

  1. Die Entlastung eines Wohnungseigentümers, der im Einvernehmen mit der Gemeinschaft Verwaltertätigkeit tatsächlich verrichtet hat (faktischer Verwalter), entspricht - wenn auch ein Anspruch auf Entlastung außerhalb einer entsprechenden Vereinbarung in der Regel nicht besteht - bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen gleichwohl ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher wirksam beschlossen werden.
  2. Ist die Hälfte der Miteigentumsanteile oder mehr gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen, so ist § 25 Abs. 3 WEG nicht anzuwenden, mit der Folge, daß bereits die erste Versammlung zur Vermeidung einer bloßen Förmelei in Bezug auf deren Beschlußfähigkeit so zu behandeln ist, als ob ihr eine die Beschlußfähigkeit feststellende Eigentümerversammlung vorausgegangen wäre.
 

Sachverhalt

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht insgesamt aus drei Wohnungseigentümern, wobei einer der Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil von über der Hälfte sowie eine Eigentümerin einen sehr kleinen Miteigentumsanteil hält. Der "Mehrheitseigentümer" fertigte vor dem Amtsantritt der jetzigen Verwalterin im Einverständnis mit der Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnungen, ohne ausdrücklich zum Verwalter bestellt worden zu sein.

Bei einer Wohnungseigentümerversammlung waren nur diese beiden Eigentümer anwesend bzw. vertreten, das weitere Mitglied der Eigentümergemeinschaft das ca. zwei Fünftel der Miteigentumsanteile hält, trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht. Die anwesenden Wohnungseigentümer beschlossen einstimmig u.a. die Genehmigung der von dem Mehrheitseigentümer vorgenommenen Abrechnung und dessen Entlastung. Diese Beschlüsse ficht nun der auf der Versammlung abwesende Eigentümer an.

 

Entscheidung

Der Eigentümerbeschluß ist formell wirksam, obwohl natü...

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