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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Funktionsweise

Prof. Dr. Clemens Wangler
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Rz. 55

[Autor/Zitation]

Abs. 3 erlaubt es unter engen Bedingungen, die Inventur vom Abschlussstichtag weg zu verlagern, ohne eine entsprechende Fortschreibung der Mengen vornehmen zu müssen (vgl. Merkt in Hopt42, § 241 HGB Rz. 3). Im Gegensatz zur Stichtagsinventur (vgl. § 240 Rz. 58 ff.) und zur permanenten Inventur (vgl. Rz. 44 ff.) wird bei diesem Inventurverfahren das Mengengerüst der Bestände nicht in das Inventar zum Abschlussstichtag aufgenommen. Vielmehr werden Art, Menge und Wert der einzelnen Vermögensgegenstände in einem besonderen Inventar, das nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 240 Abs. 1 und 2) aufzustellen ist, für einen vom Abschlussstichtag abweichenden Stichtag verzeichnet. Der in diesem besonderen Inventar ausgewiesene Bestand wird nur noch wertmäßig auf den Abschlussstichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet. Die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur wird daher gelegentlich auch als Inventur mit Wertfortschreibung oder Wertrückrechnung bezeichnet. Im Ergebnis bewirkt das in Abs. 3 zugelassene Verfahren die Entkoppelung von Abschluss- und Inventurstichtag (vgl. Pöschke in Großkomm. HGB6, § 241 Rz. 41 mwN).

Auch Abs. 3 will durch die lediglich auf die GoB bezugnehmende Umschreibung des Verfahrens zur Bewertung auf den Abschlussstichtag (Abs. 3 Nr. 2) der Praxis den notwendigen Spielraum für die Entwicklung adäquater Verfahrensvarianten belassen.

Nicht mit dem Verfahren der vor- oder nachverlegten Stichtagsinventur nach Abs. 3 zu verwechseln ist die um einige Tage (max. zehn) vor oder nach dem Abschlussstichtag zeitlich ausgeweitete Bestandsaufnahme im Rahmen der ausgeweiteten Stichtagsinventur (vgl. § 240 Rz. 60 f.).

[Autor/Zitation] Wangler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 241 HGB, Randziffer 55

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