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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / bb) Fremdkapitalzinsen

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 84

[Autor/Zitation]

Fremdkapitalzinsen für Kredite, die zur Finanzierung von Anschaffungen aufgenommen worden sind (zB Bankkredite, Teilzahlungskredite, Wechselkredite, aber auch der Lieferantenkredit selbst), stellen keine aktivierbaren Anschaffungsnebenkosten dar. Diese dienen keinem unmittelbaren Erwerbszweck und erhöhen nicht den Wert der angeschafften Gegenstände dadurch, dass das Unternehmen Fremdmittel in Anspruch nimmt (vgl. Kahle/Haas/Schulz in BKT, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz. 78 [12/2021]; Tiedchen in MünchKomm. BilR, § 255 HGB Rz. 12). Ebenso sind Verzugszinsen und ähnliche Kosten nicht aktivierbar.

 

Rz. 85

[Autor/Zitation]

Umstritten ist dies hingegen für solche Fälle, in denen die Kredite dazu dienen, die Anschaffung von Neuanlagen mit längerer Bauzeit durch Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu finanzieren. In diesen Fällen ersetzen die Kredite anderenfalls zu verzinsendes Kapital des Lieferanten, dh., sie führen indirekt zu einer Verminderung der sich sonst ergebenden höheren Anschaffungskosten. Insoweit wird vertreten, dass es vom Standpunkt der Bilanz wie auch der Erfolgsrechnung keine Rolle spiele, ob die Zinskosten beim Lieferanten anfallen und von diesem in Form eines höheren Anschaffungspreises weitergegeben werden oder ob der Abnehmer einen Teil der Kosten des Lieferanten (hier die Zinskosten) selbst trägt und dafür einen niedrigeren Anschaffungspreis zu entrichten hat. Daher sei es gerechtfertigt, die Aktivierung der durch Vorauszahlungen für die Anschaffung von Anlagen mit längerer Bauzeit verursachten Fremdkapitalzinsen zuzulassen (für ein Aktivierungswahlrecht noch ADS[6], § 255 HGB Rz. 14 mwN; Schubert/Hutzler in Beck BilKomm.[13], § 255 Rz. 501; für eine Aktivierungspflicht Böcking/Gros/Wirth in EBJS[4], § 255 HGB Rz. 16; Knop/Küting/Knop in HdR-E,...

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