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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Beizulegender Wert

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 500

[Autor/Zitation]

Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind beim übernehmenden Rechtsträger mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt (§ 202 Abs. 1 öUGB). Der Ansatz des beizulegenden Werts ist – abgesehen vom Wahlrecht in § 202 Abs. 2 öUGB – verpflichtend; Unterbewertungen oder Zwischenwerte sind unzulässig (vgl. Stanek/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 202 Rz. 18; ebenso in Deutschland zu § 24 UmwG, s. Rz. 222). Der beizulegende Wert wird nicht in § 202 Abs. 1 öUGB, sondern in § 189a Z 3 öUGB definiert (in der Bilanzrichtlinie fehlt eine Definition, vgl. ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 3; Dokalik in U. Torggler3, § 189a Rz. 17; Urnik/Urtz, ÖStZ 2015, 154; ebenso in Deutschland, vgl. Pinetz/Rauter in Straube/Ratka/Rauter3, § 189a Rz. 121). Es handelt sich um den Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. Diese Definition wurde mit dem RÄG 2014 aus dem Steuerrecht übernommen. Der Wortlaut der Definition würde nahelegen, dass bei der Bewertung jedes Vermögensgegenstands oder jeder Schuld ein Unternehmenserwerb zu fingieren wäre, ein Gesamtkaufpreis zu ermitteln und dieser auf jenen Betrag herunterzubrechen wäre, der auf den einzelnen Vermögensgegenstand oder die Schuld entfällt. Eine solche Vorgehensweise wird aber nicht verlangt; mit der Definition soll nur zum Ausdruck kommen, dass bei der Ermittlung des beizulegenden Werts – im Gegensatz zum beizulegenden Zeitwert – die Nutzungsmöglichkeiten im Unternehmen zu berücksichtigen sind (vgl. Dokalik in U. Torggler3, § 189a Rz. 18). Es ist ...

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