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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Konkretisierung

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 114

[Autor/Zitation]

Im Bereich des öffentlichen Rechts wird für die Passivierung einer Rückstellung die Konkretisierung der Verpflichtung gefordert (BFH v. 27.6.2001 – I R 45/97, BStBl. II 2003, 121 Rz. 11). Dafür ist Voraussetzung, dass das bilanzierende Unternehmen zu einem bestimmten Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichtet ist (BFH v. 25.1.2017 – I R 70/15, BStBl. II 2017, 780 Rz. 21; v. 13.2.2019 – XI R 42/17, BStBl. II 2020, 671 Rz. 9; Weber-Grellet, FR 2020, 781, 783; Hommel/Schall, BB 2022, 2410, 2411). Der Zeitraum muss dabei nicht kalendermäßig bestimmt, sondern lediglich bestimmbar sein (Meyering/Gröne in HKMS3, § 249 HGB Rz. 99). Unklar ist, ob die Rspr. auch die Erfüllung der Verpflichtung "in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag" fordert. Der BFH (BFH v. 6.2.2013 – I R 8/12, BStBl. II 2013, 686 Rz. 12) hat dies ausgesprochen, gleichzeitig aber ausgeführt, es bedürfe für die im konkreten Fall geforderten Anpassungsmaßnahmen "keiner qualifizierten Nähe … zum Bilanzstichtag" (BFH v. 6.2.2013 – I R 8/12, BStBl. II 2013, 686 Rz. 13). Da es für die Rückstellungspassivierung grds. nicht maßgeblich ist, wann die Verpflichtung zu erfüllen ist, sondern nur dass die Erfüllung notwendig sein wird (dazu Rz. 96), besteht kein Anlass, im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen insoweit einen strengeren Maßstab anzulegen (ebenso Fatouros, DB 2005, 117, 118).

 

Rz. 115

[Autor/Zitation]

Eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens ist insbes. dann entstanden, wenn ihm ein entsprechender Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist (BFH v. 27.6.2001 – I R 45/97, BStBl. II 2003, 121 Rz. 11; v. 21.9.2005 – X R 29/03, BStBl. II 2006, 647 Rz. 12; Michling, Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen in der Steuer...

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