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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Grad der Wahrscheinlichkeit

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 99

[Autor/Zitation]

Ebenso wie bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Be- oder Entstehens der Verbindlichkeit ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme eine wertende Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme des bilanzierenden Unternehmens sprechen (BFH v. 27.9.2017 – I R 53/15, BStBl. II 2018, 702 Rz. 22; Schubert, Der Ansatz von gewissen und ungewissen Verbindlichkeiten in der HGB-Bilanz, 43; Meyering/Gröne in HKMS3, § 249 HGB Rz. 89). Auch insoweit wird teilweise auf eine 51 %-Formel abgestellt (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 249 Rz. 86 [3/2023]; dazu bereits Rz. 77), teilweise wird auch eine 50 %-Formel für richtig gehalten, nach der die Inanspruchnahme des bilanzierenden Unternehmens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn nicht mehr, sondern mindestens ebenso viele Gründe dafür wie dagegen sprechen (Herzig/Köster, BB 1994, Beilage 23, 1, 6; Drüen in FS Gosch, 57, 60). Ebenso wie bei der Prüfung des Be- oder Entstehens der Verbindlichkeit ist hier aber kein Abzählen, sondern eine Gewichtung der verschiedenen Aspekte gefordert (Weimer, Die Hebung stiller Lasten in der Steuerbilanz, 45; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 249 Rz. 86 [3/2023]). Auch hier muss das bilanzierende Unternehmen unter Beachtung des Vorsichtsprinzips und unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (vgl. Schubert, Der Ansatz von gewissen und ungewissen Verbindlichkeiten in der HGB-Bilanz, 43; Kirsch, Rechnungslegung, § 249 HGB Rz. 83 [10/2020]; Meyering/Gröne in HKMS3, § 249 HGB Rz. 89) beurteilen, ob stichhaltige Gründe für seine Inanspruchnahme sprechen. Dabei ist nicht von der pessimistischsten Annahme (BFH v. 25.4.2006 – VIII R 40/04, BStBl. II 2006, 749 Rz. 42; Hommel/Schall, BB 2022, 2410), sondern nur...

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