Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Allgemeines

Prof. Dr. Clemens Wangler
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 38

[Autor/Zitation]

§ 240 enthält keinen Hinweis auf Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur, wie etwa § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 243 Abs. 1 auf die GoB. Eine solche Generalklausel ist für Zwecke der Inventur auch überflüssig, weil sie Bestandteil der Rechnungslegung nach HGB ist und die GoB hier umfassend gelten, was allgemein anerkannt ist (Pöschke in Großkomm. HGB6, § 240 Rz. 8 mwN).

Dennoch hat sich im Bilanzrecht (vgl. Knop in HdR-E, § 240 HGB Rz. 12 ff. [7/2011]) wie auch in der Betriebswirtschaftslehre (Nachweise bei Quick, Grundsätze ordnungsmäßiger Inventurprüfung, 15) teilweise die Verwendung des Begriffs "Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur und Inventarisierung" (GoI) herausgebildet (vgl. umfassend Pöschke in Großkomm. HGB6, § 240 Rz. 8 ff. sowie im Hinblick auf ihre Ausgestaltung im Kontext der Digitalisierung der Prozesse Kolb/Plömpel, WPg. 2020, 1465 ff.). Teile der Literatur grenzen die GoB von den GoI ab (vgl. umfassend Weiss/Heiden, in HdR-E, § 241 HGB Rz. 8–13 [5/2013]). Nach überzeugender Auffassung sind die GoI schlicht die für die Inventur relevanten GoB (vgl. Federmann in Kußmaul/Müller, Handbuch der Bilanzierung, Band III, Inventur und Inventar (Registerfach 73b), Rz. 16 [12/2018]).

Bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Auswertung der Inventur sind folgende Grundsätze zu beachten (vgl. St/HFA 1/1990, WPg. 1990, 143, 144 f.; Graf in Haufe BilKomm.13, § 240 HGB Rz. 10):

  • Vollständigkeit der Bestandsaufnahme,
  • Richtigkeit der Bestandsaufnahme,
  • Einzelerfassung der Bestände und
  • Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme.

Durch die gleichzeitige Geltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Inventur wird die strikte Anwendung der genannten Grundsätze relativiert (vgl. dazu Rz. 48 f.).

Zwingende weitere Voraussetzung für die Nachprüfbarkeit ist die B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    322
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    279
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    267
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    244
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    229
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    209
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    201
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    195
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    152
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    136
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    134
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    133
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    127
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    122
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    113
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    112
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    111
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    107
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Wirksames Projektmanagement
Wirksames Projektmanagement
Bild: Haufe Shop

Projekte sind DER Hebel für Veränderungen in Unternehmen. Anhand zahlreicher Praxisbeispiele und einfacher, gut nachvollziehbarer Schritte macht der Autor transparent, wie Projekte konsequent und zielorientiert durchgeführt werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren