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Analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG bei fehlender Förderberechtigung des Erblassers infolge Todes

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

In den Fällen des Miteigentums an einer Wohnung ist jeder Miteigentümer nur zur anteiligen Inanspruchnahme der Eigenheimzulage berechtigt. Bei Ehegatten besteht allerdings die Besonderheit, dass deren Anteile an einer gemeinsamen Wohnung nicht als selbständige Objekte, sondern als ein Objekt behandelt werden, solange die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Erwirbt ein Ehegatte infolge eines Erbfalles den Miteigentumsanteil des Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung hinzu, ist der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ebenfalls als ein Objekt zu behandeln, wenn bis zum Tod des einen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben. Das FG des Landes Brandenburg hat jetzt entschieden, dass der überlebende Ehegatte die dem Erblasser wegen des Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht mehr zustehende Eigenheimzulage für den Hinzuerwerb des Miteigentums im Rahmen der Erbauseinandersetzung in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ebenfalls "fortführen" kann.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige und ihr Ehemann kauften am 15.12.1997 eine Eigentumswohnung in M für 146 405 DM zu je einem halben Miteigentumsanteil. Der Nutzen- und Lastenwechsel war für den 15.12.1998 vereinbart. Der Ehemann war des Weiteren Eigentümer eines Einfamilienhauses in N. Noch vor dem Nutzen- und Lastenwechsel verstarb der Ehemann am 1.5.1998. Gesetzliche Erben waren die Steuerpflichtige zu ½ sowie die beiden Kinder zu je ¼. Im Rahmen des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 14.7.1999 erhielt die Steuerpflichtige das Alleineigentum an der Eigentumswohnung, wohingegen die Kinder zu je ½ Miteigentümer des Einfamilienhauses wurden. In ihrem Antrag auf Eigenheimzulage ab 1998 be...

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