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Abrechnung: Inhalte

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

In die Abrechnung sind sämtliche im Wirtschaftsjahr getätigte Ausgaben einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob sie nachvollziehbar oder durch Kontoauszüge belegt sind. Auch solche Ausgaben sind in die Abrechnung aufzunehmen, die zu Unrecht erfolgt sind oder bei denen wegen fehlender Kontounterlagen oder Belege jedenfalls eine Prüfung, ob sie sachlich zu Recht erfolgt sind, nicht möglich ist.

Der Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwalters ist vom Gericht nur für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben ist. Dabei sind an das Vorliegen eines solchen Grundes im Regelfall strengere Anforderungen zu stellen als bei der Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf.

 

Normenkette

WEG § 26, § 28 Abs. 3

 

Das Problem

  1. Im November 2011 genehmigen die Wohnungseigentümer die vom Verwalter als Entwurf vorgelegte Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2013 (TOP 3a) und die Verlängerung des Verwaltervertrages für die Dauer von 2 Jahren (TOP 7).
  2. Wohnungseigentümer K geht gegen beide Beschlüsse vor. Er beanstandet, die Abrechnung habe nur als Entwurf vorgelegen. Zudem sei die Abrechnung nicht prüffähig gewesen, da sämtliche Überweisungslisten gefehlt hätten. Eine Prüfung, ob die vom Konto abgebuchten Beträge ordnungsgemäß verwendet oder ob diese veruntreut worden seien, sei wegen des Fehlens geeigneter Kontounterlagen nicht möglich. Zudem sei im Wirtschaftsjahr 201...

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