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Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, so entspricht es dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in konfligierender Interessenlage einen tatsächlichen Druck infrage zu stellen.

 

Normenkette

§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

K war als erfolgreicher Techniker bei einer GmbH tätig, die sich mit systemgebundenen Produkten für den Baubereich beschäftigt. Die GmbH entwickelte technische Geräte und Verfahren, woran K wesentlich beteiligt war. Er machte für die GmbH zahlreiche Erfindungen, die auch patentiert wurden. Für jede der Erfindungen bestand ein Konzept zur Abrechnung der Erfindervergütungen. Nach dem Eintritt in den Ruhestand schlossen K und die GmbH eine Abfindungsvereinbarung. Als Ausgleich für den Verlust zurückliegender und künftiger Vergütungen erhielt K eine einmalige Abfindung von 518.250 EUR. Den Betrag ermittelten sie anhand der Patentlaufzeiten. Kmachte vor dem FA vergeblich die begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG geltend. Auch das FG entsprach seinem Begehren nicht, wohl aber der BFH.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 5.5.2011, 3 K 4151/08 E, Haufe-Index 2754148, EFG 2011, 2078) auf und gab der Klage aufgrund der in den Praxis-Hinweisen dargelegten Gründe statt.

 

Hinweis

1. Die Abfindung zum Ausgleich künftiger Arbeitnehmererfindervergütungen ist ohne Zweifel eine Entschädigung, § 24 Nr. 1a) EStG; denn sie wird "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" für die künftigen Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung gewährt, die sich mit der Er...

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    BFH IX R 28/11
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