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EuGH Urteil vom 04.10.1991 - C-349/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT STUTTGART – DEUTSCHLAND. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Gleichbehandlung. Nationale Vorschrift, die für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität einen Rahmenzeitraum festlegt. Zulässigkeit. Berechnung der Altersrente. Leistungen von verschiedenen Staaten. Möglichkeit der Verlängerung des Rahmenzeitraums. Ausschluß der Verlängerung, wenn die verlängerungswirksamen Tatsachen und Umstände in einem anderen Mitgliedstaat eintreten. Versteckte Diskriminierung. Unzulässigkeit

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß es einem nationalen Gesetzgeber nicht untersagt ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente zu ändern und zu verschärfen, indem er einen Rahmenzeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles festlegt, während dessen der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeuebt und eine Mindestzahl von Beitragsleistungen erbracht haben muß, um Anspruch auf die Gewährung der Invaliditätsrente zu haben, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von EG-Arbeitnehmern bewirken.

Sofern eine derartige Regelung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums gestattet, stehen ihr die genannten Vertragsbestimmungen jedoch dann entgegen, wenn sie keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten, da sie dann zwar formal für jeden EG-Arbeitnehmer gilt, Wanderarbeitnehmer jedoch, die gerade bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit dazu neigen, in ihr Heimatland zurückzukehren, viel stärker benachteiligt und davon ab...

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