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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.10.2009 - L 27 R 309/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung für den Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. versicherungspflichtige Tätigkeit in Österreich. Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht

 

Orientierungssatz

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehenden zwingenden Voraussetzungen einer Belegung der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mit mindestens 36 Monaten der Pflichtversicherung nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V. Gleiches gilt für das System der Ausnahmeregelungen der Absätze 4 bis 6 und § 241 Abs. 2 SGB VI.

2. Europarecht ist durch die Regelungen nicht verletzt, da die Ausgestaltung der Sozialrechtsansprüche Aufgabe des jeweiligen nationalen Gesetzgebers ist. Eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung deutscher und österreichischer Beitragszeiten durch den deutschen Gesetzgeber besteht nicht.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Dezember 1947 geborene und im Februar 2008 verstorbene Versicherte, G K, war mit der Klägerin verheiratet und hat mit dieser bis zu seinem Tode in einem Haushalt gelebt. Er war von April 1962 bis Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und erhielt versicherungspflichtig Arbeitslosengeld bis April 1994. Anschließend verzog er in die Republik Österreich, wo er b...

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