Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 20.06.2023 - II ZB 18/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Entscheidung vom 04.08.2022; Aktenzeichen 3 W 21/22)

AG Montabaur (Entscheidung vom 04.01.2022; Aktenzeichen HRA 22467)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Rz. 1

Die Gesellschafter der S. GmbH beschlossen in notarieller Urkunde vom 6. Februar 2020 mit Nachtragsurkunden vom 9. und 30. April 2020 die Umwandlung in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Umwandlung der Beteiligten zu 2 wurde am 11. Mai 2020 im Handelsregister eingetragen (vormals AG Montabaur HRB; jetzt HRA ). Ihr Sitz ist D.. Komplementärin war die S Development Ltd., im Handelsregister des Companies House zur Registernummer mit Sitz in /England eingetragen; einzige Kommanditistin war die S Investment Ltd., ebenfalls im Handelsregister des Companies House zur Registernummer mit Sitz in /England eingetragen. Seit dem 7. März 2022 ist im Handelsregister als Komplementärin die F. DEVELOPMENT Ltd. (Companies Registration Office Nr., /Irland) und als Kommanditistin die F. INVESTMENT Ltd. (Companies Registration Office Nr., /Irland) ausgewiesen.

Rz. 2

Die Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht - Registergericht - eine Löschung der Beteiligten zu 2 von Amts wegen angeregt, weil nach ihrer Auffassung die formwechselnde Umwandlung wegen Verstoßes gegen die §§ 58 ff. GmbHG nichtig sei. Ihr stünden aus Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht Ansprüche gegen die S. GmbH zu.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 hat das Registergericht eine Löschung von Amts wegen abgelehnt und mit Beschluss vom 9. Februar 2022 der Beschwerde der Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel nach Hinweis auf seine Unzulässigkeit mit Beschluss vom 4. August 2022 verworfen: Der Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.

Rz. 4

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Klärung der Frage, ob ausnahmsweise einer die Amtslöschung gemäß § 395 FamFG begehrenden potenziellen Gläubigerin eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG einzuräumen sei, wenn diese geltend mache, es sei ein Formwechsel rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Rz. 6

1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt aus der Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN).

Rz. 7

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Beteiligten zu 1 die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG fehlt.

Rz. 8

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 als gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde behandelt. Das Registergericht hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt; die Entscheidung, die Beteiligte zu 2 nicht im Handelsregister zu löschen, stellt vielmehr eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat in dem gemäß § 395 FamFG i.V.m. § 24 FamFG auf Anregung der Beteiligten zu 1 eingeleiteten Löschungsverfahren, wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend, eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 11 f. mwN; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 24 Rn. 5). Im Beschluss vom 4. Januar 2022 hat es nicht nur auf die fehlende Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1 abgestellt, sondern die Löschung der beanstandeten Eintragung auch deswegen verweigert, weil die Prüfung der Anmeldung keine Gründe für die beantragte Löschung von Amts wegen nach § 395 FamFG erkennen lasse.

Rz. 9

b) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 nicht beschwerdeberechtigt ist.

Rz. 10

aa) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 15 mwN).

Rz. 11

bb) Die Beteiligte zu 1 hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch die verweigerte Löschung der Beteiligten zu 2 in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist.

Rz. 12

(1) Woraus die reklamierte Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 als Gläubigerin der Beteiligten zu 2 resultieren soll, ergibt sich weder aus den vom Senat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen noch legt die Rechtsbeschwerde diese konkret dar. Die Rechtsbeschwerde verweist lediglich auf "liquide Gegenansprüche aus Gewährleistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, u.a. der Antragstellerin".

Rz. 13

(2) Selbst unterstellt, die Beteiligte zu 1 verfügte, wie von der Rechtsbeschwerde behauptet, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Beteiligte zu 2, verschaffte ihr das selbst dann keine Beschwerdeberechtigung, wenn der Formwechsel, wie ebenfalls von der Rechtsbeschwerde behauptet, unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden wäre. Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Die verweigerte Löschung der Beteiligten zu 2 greift nicht unmittelbar, nachteilig in ein der Beteiligten zu 1 zustehendes subjektives Recht ein. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht (BayObLG, ZIP 2001, 568, 569 mwN; vgl. schon KG, Beschluss vom 23. April 1906, Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a., KGJ 33, A 140, A 142; auch OLG Hamm, NJOZ 2003, 2402, 2403 f.; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 59 Rn. 90; BeckOK FamFG/Otto, Stand 2.4.2023, § 395 Rn. 53, § 399 Rn. 52; Haußleiter/ Schemmann, FamFG, 2. Aufl., § 394 Rn. 22; Bahrenfuss/Steup, FamFG, 3. Aufl., § 394 Rn. 25; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Teil 7 Rn. 2451). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen für die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG weder ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse noch etwaige Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14; Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, WM 2019, 2059 Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 8 W 32/14, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 Wx 360/03 juris Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 59 Rn. 5; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 395 Rn. 55 f.; MünchKommFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 59 Rn. 11).

Born

Wöstmann

Bernau

von Selle

C. Fischer

Fundstellen

  • Haufe-Index 15798135
  • BB 2023, 1858
  • BB 2023, 2511
  • DB 2023, 1912
  • DStR 2023, 9
  • NJW 2023, 9
  • NWB 2023, 2278
  • GmbH-Stpr 2023, 380
  • EWiR 2023, 647
  • FGPrax 2023, 212
  • NZG 2023, 1232
  • WM 2023, 1503
  • WuB 2023, 412
  • ZIP 2023, 1744
  • DZWir 2024, 318
  • JZ 2023, 546
  • JZ 2023, 542
  • MDR 2023, 1124
  • NZI 2025, 33
  • NZI 2024, 30
  • NZI 2024, 173
  • ZInsO 2023, 1881
  • GWR 2024, 19
  • NJW-Spezial 2023, 559
  • ZNotP 2023, 362

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf
Bild: Haufe Shop

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


Beschwerderecht bei Anregung eines Firmenmissbrauchsverfahrens (BB 2024, Heft 28, S. 1619)
Beschwerderecht bei Anregung eines Firmenmissbrauchsverfahrens (BB 2024, Heft 28, S. 1619)

Einführung BGH, Beschluss vom 5.3.2024 - II ZB 13/23 ECLI:DE:BGH:2024:050324BIIZB23.23.0 Volltext des Beschlusses: BBL2024-961-3 unter www.betriebs-berater.de FamFG § 392 Abs. 1, 2; HGB § 37 Abs. 1; PartGG § 2 Abs. 2 1 Amtlicher Leitsatz Der ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren