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Beschwerderecht bei Anregung eines Firmenmissbrauchsverfahrens (BB 2024, Heft 28, S. 1619)

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Einführung

BGH, Beschluss vom 5.3.2024 - II ZB 13/23

ECLI:DE:BGH:2024:050324BIIZB23.23.0

Volltext des Beschlusses: BBL2024-961-3 unter www.betriebs-berater.de

FamFG § 392 Abs. 1, 2; HGB § 37 Abs. 1; PartGG § 2 Abs. 2

1 Amtlicher Leitsatz

Der ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens.

2 Aus den Gründen

 

Rz. 1

I. Aufgrund der Anmeldung vom 18. April 2018 ist für die Beteiligte zu 1 als neuer, geänderter Name der Gesellschaft in ihrem Registerblatt eingetragen worden: "A. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung", wie im Verschmelzungsvertrag mit der übertragenden D. & P. Rechtsanwälte PartGmbB vom 18. April 2018 vereinbart.

 

Rz. 2

Die Beteiligte zu 2 ist Alleinerbin von Dr. H. D., der zum 31. Dezember 1980 aus der Rechtsvorgängerin der übertragenden Rechtsanwaltssozietät unter der Einwilligung zur Fortführung seines im Sozietätsnamen enthaltenen Namens ausgeschieden ist.

 

Rz. 3

Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 25. März 2019 hat die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beteiligte zu 1 zur sofortigen Unterlassung des Namensgebrauchs "D." durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Mit Schreiben vom 27. März 2019 hat das Registergericht mitgeteilt, dass auf diesen Schriftsatz nichts zu veranlassen sei. Mit Schriftsatz vom 25. März 2021 hat die Beteiligte zu 2 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Daraufhin hat das Registergericht mit Schreiben vom 1. April 2021 mitgeteilt, dass keine rechtsmittelfähige Entscheidung erfolge. Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 14. April 2021 hat die Beteiligte zu 2 ausgeführt, im Unterschied zum Schreiben des Rechtspflegers vom 27. März 2019 müs...

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