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OLG Zweibrücken Beschluss vom 04.08.2022 - 3 W 21/22

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Leitsatz (amtlich)

Einem die Amtslöschung (§ 395 FamFG) begehrenden potenziellen Gläubiger, der geltend macht, es sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes ein Formwechsel vollzogen worden, fehlt es an der Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Es liegt keine Beeinträchtigung eines Sonder- oder Individualrechts vor. Insbesondere genügen hierfür etwaige bloße Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage nicht.

 

Normenkette

FamFG §§ 59, 395

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin begehrt die Löschung der Firma X., dergestalt am 11. Mai 2020 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter HRA..., von Amts wegen. Sie trägt vor, die der Eintragung zugrundeliegende angeblich formwechselnde Umwandlung sowie deren Anmeldung vom 26. März 2020 (not. Urkunde ... des Notars ...) seien aus Gründen eines Verstoßes gegen die §§ 58 ff. GmbHG nichtig. Daneben verweist sie auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten vor dem Landgericht bzw. dem ...gericht... Der Rechtspfleger des Registergerichts hat mit Beschluss vom 4. Januar 2022 den "Antrag" der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Amtslöschung gemäß § 395 FamFG bezüglich der am 11. Mai 2020 im Handelsregister vollzogenen Umwandlung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.

Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 13. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass er mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels hegt. Die Beschwerdeführerin ...

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