Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.10.1976 - V B 21/76

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des BFH über die Verneinung der Bindung bei offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision (Beschluß vom 30. Juni 1971 I R 31/69, BFHE 102, 461) gilt auch für die offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Beschwerde nach Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932).

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2

Gründe

Die Beschwerde ist trotz der gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 BFH-EntlastG (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) erfolgten Zulassung durch das FG unzulässig, weil die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist.

Das FG hat die Beschwerde wegen der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" zugelassen, ohne dies jedoch näher auszuführen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist in jedem Fall unabhängig vom Interesse des einzelnen Beteiligten zu beurteilen. Von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere solche Fragen, die Grundsätze des Steuerrechts betreffen und von deren Klärung das Interesse eines größeren Kreises von Steuerpflichtigen an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt wird. Die angefochtene Entscheidung wirft keine derartigen grundsätzlichen Fragen auf. Vielmehr entspricht die Anwendung der §§ 109, 103 AO der Rechtsprechung des BFH. Auch die formelle Ausgestaltung des Haftungsbescheids und die Anwendung der §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a, 18 Abs. 2 UStG 1967 wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Das FG weicht in dem angefochtenen Beschluß auch nicht von einer Entscheidung des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Es ist daher nicht ersichtlich, worauf das FG die Zulassung der Beschwerde gemäß Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO gestützt hat. Damit ist die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig.

Für die Zulassung der Revision hat sich der BFH zwar auf den Standpunkt gestellt, daß er als Revisionsgericht nicht nachzuprüfen habe, ob das FG die Revision zu Recht zugelassen hat (Urteil vom 7. August 1967 VI R 297/66, BFHE 90, 29, BStBl III 1967, 789; Beschluß vom 13. Oktober 1967 VI B 56/67, BFHE 90, 335, BStBl II 1968, 94). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist. Eine solche Zulassung bindet das Revisionsgericht nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht (BFHBeschlüsse VI B 56/67, und vom 27. März 1969 IV 241/64, BFHE 95, 214, BStBl II 1969, 353; vgl. auch Urteil des BGH vom 8. Januar 1959 III ZR 6/58, NJW 1959, 725; Urteil des BAG vom 4. Juli 1968 5 AZR 403/67, NJW 1968, 1980; Urteil des BSG vom 30. Juli 1959 10 RV 139/59, BSGE 10, 240; Beschluß des BVerwG vom 26. März 1963 VIII C 12/63, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 VwGO Nr. 41). An dieser Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der BFH auch im Beschluß vom 30. Juni 1971 I R 31/69 (BFHE 102, 461, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 98) festgehalten.

Diese Rechtsprechung zur fehlenden Bindung des Revisionsgerichts an eine offensichtlich gesetzwidrige Revisionszulassung ist im Anwendungsbereich des Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG auch auf die Bindung des BFH an Beschlüsse der FG zu übertragen, mit denen die ansonsten nach dem Entlastungsgesetz unstatthafte Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO zugelassen wird. Denn Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFH-EntlastG erklärt für die Zulassung ausdrücklich § 115 Abs. 2 FGO für entsprechend anwendbar. Dies rechtfertigt es, die Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 FGO bezüglich der Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der Revision auch auf die Zulassung der Beschwerde gegen die bezeichneten Beschlüsse anzuwenden. Dafür spricht auch der Zweck des Entlastungsgesetzes, der auf eine wirksame Entlastung des BFH abzielt. In einer derartigen Beschränkung der Bindung des BFH an Zulassungsbeschlüsse von FG liegt auch keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Rechtsweges (vgl. Beschluß des BVerfG vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271 unter II 2 a am Ende).

Da die Zulassung der Beschwerde den BFH im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht bindet, kann in eine Überprüfung der Begründetheit nicht eingetreten werden.

Fundstellen

  • Haufe-Index 71651
  • BStBl II 1976, 774
  • BFHE 1977, 26

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    BFH IV B 76/83 (NV)
    BFH IV B 76/83 (NV)

      Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Kostenerhebung für eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie durch eine irrige Streitwertberechnung des FG veranlaßt wurde  Leitsatz (NV) Ist eine 1983 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren