Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 03.11.1993 - II R 77/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts durch Gerichtsbescheid

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts durch Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des bestellten Berichterstatters gemäß § 79a Abs.2 Satz 1, Abs.4 FGO ist ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind nicht statthaft.

Orientierungssatz

Entscheidungen des Gerichts durch Gerichtsbescheid i.S. des § 90a Abs. 1 FGO sind, soweit das FG entscheidet, die Entscheidungen durch den Senat ohne die ehrenamtlichen Mitglieder oder die Entscheidungen des Einzelrichters, dem der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat. Ob auch die Entscheidungen des Einzelrichters im Einverständnis der Beteiligten (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) hierunter fallen, läßt der Senat offen.

Normenkette

FGO § 5 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1992-12-21; FGO § 5 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1992-12-21; FGO § 6 Abs. 1 Fassung: 1992-12-21; FGO § 55 Fassung: 1992-12-21; FGO § 79a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1992-12-21; FGO § 79a Abs. 2 S. 2 Fassung: 1992-12-21; FGO § 79a Abs. 3 Fassung: 1992-12-21; FGO § 79a Abs. 4 Fassung: 1992-12-21; FGO § 90a Abs. 1 Fassung: 1992-12-21; FGO § 90a Abs. 2 Fassung: 1992-12-21; FGO § 90a Abs. 3 Fassung: 1992-12-21; FGO § 105 Abs. 5 Fassung: 1992-12-21; FGO § 115 Abs. 1 Fassung: 1992-12-21; FGO § 115 Abs. 2 Fassung: 1992-12-21; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1992-12-21

Tatbestand

Die Klage, mit der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Herabsetzung der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) festgesetzten Grunderwerbsteuer einschließlich des Aufgeldes begehrt hatte, wurde mit Gerichtsbescheid vom 8.Juni 1993 durch den Berichterstatter gemäß § 79a Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung des FA als unbegründet. Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe sah das Gericht gemäß § 105 Abs.5 FGO ab.

Mit Schriftsatz vom 14.Juli 1993 legte die Klägerin "gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8.Juni 1993, zugestellt am 24.Juni 1993, Revision" ein. Zur Begründung führte sie aus, die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei (§ 116 Abs.1 Nr.5 FGO). Die Voraussetzungen des § 105 Abs.5 FGO lägen nicht vor, weil der Streitgegenstand 500 DM überstiegen habe.

Durch Schreiben vom 26.August 1993 wurde die Klägerin durch die Geschäftsstelle des II.Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen, daß die Grenze von 500 DM in § 105 Abs.5 FGO entfallen sei. Weiter wurde die Klägerin auf § 79a Abs.2 i.V.m. Abs.4 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21.Dezember 1992 sowie auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 28.September 1993 begründete die Klägerin ihre Revision sowohl mit dem Fehlen von Entscheidungsgründen als auch mit materiell-rechtlichen Gründen. Weiter führte sie aus, daß dem angefochtenen Urteil des FG eine Rechtsmittelbelehrung nicht bei-gelegen habe; der Hinweis in der Verfügung der Geschäftsstelle des II.Senats sei unzutreffend.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8.Juni 1993 aufzuheben und die Grunderwerbsteuer auf 6 291,60 DM sowie das Aufgeld auf 1 258,32 DM herabzusetzen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist, weil sie nicht statthaft ist, als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs.1, § 124 Abs.1 FGO).

Die Revision zum BFH ist nur gegeben (statthaft) gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs.1 i.V.m. § 36 Nr.1 FGO). Der gemäß § 79a Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.4 FGO in der am 1.Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung der FGO (Art.1 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --FGO-Änderungsgesetz-- vom 21.Dezember 1992, BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) ergangene Gerichtsbescheid gehört nicht zu diesen Entscheidungen.

Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs.1 und 2 FGO).

Der Gerichtsbescheid vom 8.Juni 1993 steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Hierunter fallen die Entscheidungen durch das Gericht (§ 90a Abs.1 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes), das sind, soweit das FG entscheidet, die Entscheidungen durch den Senat ohne die ehrenamtlichen Mitglieder (§ 5 Abs.3 Satz 2 FGO) oder die Entscheidungen des Einzelrichters, dem der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat (§ 5 Abs.3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs.1 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes). In diesen Fällen können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 90a Abs.2 Nr.1 FGO), oder Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision in dem Gerichtsbescheid nicht zugelassen worden ist (§ 90a Abs.2 Nr.2, 1.Halbsatz FGO). Der Senat läßt offen, ob auch die Entscheidungen des Einzelrichters im Einverständnis der Beteiligten (§ 79a Abs.3, 4 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes) hierher gehören (so z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 79a Rz.21; von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 79a Rdnr.21), oder ob, wie im Fall der Entscheidung nach § 79a Abs.2 Satz 1, Abs.4 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (so Schmieszek, Der Betrieb --DB-- 1993, 12, 13).

Im Streitfall ist die Entscheidung durch den Berichterstatter des zur Entscheidung zuständigen Senats gefällt worden. Er hat jedoch nicht als Einzelrichter i.S. des § 6 Abs.1 FGO und damit nicht als Gericht i.S. des § 90a Abs.1 FGO --auch nicht im Einverständnis der Beteiligten nach § 79a Abs.3 FGO-- entschieden. Vielmehr hat er seine Befugnis als der vom Vorsitzenden bestellte Berichterstatter aus § 79a Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.4 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes ausgeübt und --wie in § 79a Abs.2 Satz 1 FGO vorgesehen-- über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden; hierauf ist im Rubrum des Gerichtsbescheids vom 8.Juni 1993 auch hingewiesen worden.

Abweichend von § 90a Abs.2 FGO ist gegen den Gerichtsbescheid nach § 79a Abs.2 Satz 1 FGO gemäß § 79a Abs.2 Satz 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides, gestellt, so wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil; anderenfalls gilt er als nicht ergangen (§ 90a Abs.3 FGO). Revision (§ 115 Abs.1 FGO) gegen den Gerichtsbescheid nach § 79a Abs.2 Satz 1 FGO oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs.3 FGO) sind, anders als nach § 90a Abs.2 FGO, nicht statthaft. § 79a Abs.2 Satz 2 FGO läßt ausdrücklich nur den Antrag auf mündliche Verhandlung zu. Die Vorschrift trifft, ebenso wie die insoweit vergleichbare des § 90a Abs.2 Nr.1 FGO eine Sonderregelung. Es besteht auch kein Bedürfnis gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters nach § 79a Abs.2 Satz 1 FGO die Revision zum BFH zu eröffnen, denn aufgrund des Antrages nach § 79a Abs.2 Satz 2 FGO ist über den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung durch ein mit der Revision bzw. mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angreifbares Urteil zu entscheiden.

Auf die von der Klägerin wegen der ab 1.Januar 1993 in Kraft getretenen Änderung des § 105 Abs.5 FGO (vgl. Art.1 Nr.23 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21.Dezember 1992) zu Unrecht erhobene Rüge aus § 116 Abs.1 Nr.5 FGO kommt es danach nicht mehr an. Die Entscheidung würde im übrigen auch dann nicht anders ausfallen, wenn die Behauptung der Klägerin richtig wäre, daß der angefochtene Gerichtsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte, denn das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hätte lediglich Auswirkungen auf den Lauf der Rechtsmittelfrist (§ 55 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO). In diesem Zusammenhang weist der Senat die Klägerin darauf hin, daß auf Seite 2 der ihr zugestellten Ausfertigung des Gerichtsbescheides, den die Klägerin dem Senat übersandt hat, die Rechtsmittelbelehrung enthalten ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 64860
  • BFHE 1994, 319
  • BFHE 172, 319
  • BB 1994, 59
  • BB 1994, 492
  • BB 1994, 492-493 (LT)
  • DStR 1994, 207 (KT)
  • HFR 1994, 149-150 (LT)
  • StE 1994, 11 (K)
  • WPg 1994, 177 (ST)
  • StRK , FGO § 79a R.1 (LT)
  • Information StW 1994, 158 (KT)
  • NWB , Fach 2 6155 (13/1994) (T)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    BFH VII R 12/94 (NV)
    BFH VII R 12/94 (NV)

      Entscheidungsstichwort (Thema) Anfechtung eines Gerichtsbescheids  Leitsatz (NV) Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts durch Gerichtsbescheid des bestellten Berichterstatters ist ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren