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BAG Urteil vom 07.08.1991 - 5 AZR 410/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

Leitsatz (redaktionell)

Zur Darlegungslast des Arbeitgebers, der die Lohnfortzahlung verweigert, weil der Arbeitnehmer seine Krankheit (Alkoholabhängigkeit) schuldhaft herbeigeführt habe.

Normenkette

BGB § 402; BGB § 404; BGB § 412; LFZG § 1 Abs. 1; SGB X § 115 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.01.1990; Aktenzeichen 2 Sa 113/89)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 04.07.1989; Aktenzeichen 14 Ca 2281/89)

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X) Lohnfortzahlung schuldet.

Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Arbeiter B R ist bei der Beklagten beschäftigt. Er war vom 2. bis zum 10. Januar 1989 aufgrund Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte dem Versicherten die Lohnfortzahlung für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit verweigerte, gewährte die Klägerin ihm ein kalendertägliches Krankengeld von 94,53 DM, zusammen also 850,77 DM. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Soweit es um ein Verschulden des Versicherten an seiner Arbeitsunfähigkeit gehe, sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Daran ändere auch die Pflicht des Arbeitnehmers nichts, bei der Aufklärung der Umstände mitzuwirken, die zu seiner Alkoholabhängigkeit geführt hätten. Die Krankenkasse könne wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht schlechter stehen, als der Arbeitnehmer vor dem Forderungsübergang gestanden habe. Der Arbeitgeber werde von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung nur dann befreit, wenn er dem Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner alkoholbedingten Krankheit nachweise. Gegenüber der Krankenkasse könne nichts anderes gelten. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Arbeitgebers lasse sich für das Verhältnis des Schuldners (Arbeitgeber) und des Ersatzschuldners (Krankenkasse) nicht herleiten.

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 850,77 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 12. April 1989 zu zah-

len.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Arbeiter R habe seine krankhafte Alkoholabhängigkeit selbst verschuldet. Die Klägerin habe Umstände, aus denen sich etwas anderes ergebe, nicht dargelegt. Sie sei daher der ihr anstelle des Arbeitnehmers obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, an der Aufklärung der Umstände, die zur Alkoholabhängigkeit geführt haben, mitzuwirken. Dies gehe zu ihren Lasten. Durch einen Forderungsübergang dürfe die Stellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Ihm stünden die Einwendungen zu, welche die Entstehung der Forderung hinderten. Da die Klägerin durch den Forderungsübergang in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers eingetreten sei, treffe sie auch die Pflicht zur Aufklärung der Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hätte die Klägerin von ihrem Versicherten vor der Gewährung von Leistungen auch eine entsprechende Auskunft verlangen und ohne diese Auskunft die Zahlung ablehnen können. Die Krankenkasse habe im Vergleich zum Arbeitgeber eine stärkere Rechtsposition, wenn es darum gehe, vom Arbeitnehmer die erforderliche Aufklärung über die Ursachen seiner Alkoholabhängigkeit zu erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihr Klageziel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Dem Versicherten stand für die Zeit vom 2. bis zum 10. Januar 1989 Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zu. Dieser Anspruch ist in Höhe des Krankengeldes auf die Klägerin übergegangen.

I. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG behält der Arbeiter, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand (BAGE 10, 183, 184 = AP Nr. 21 zu § 63 HGB, zu 2 a der Gründe; BAGE 43, 54, 57 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 2 der Gründe; aus neuerer Zeit: BAGE 48, 1, 3 = AP Nr. 62 zu § 1 LohnFG, zu I 1 der Gründe; jeweils m. w. N.). Von diesem medizinischen Begriff der Krankheit ist auch bei Anwendung des § 1 LFZG auszugehen (vgl. BAGE 48, 1, 3 = AP, aaO). Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeiter dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAGE 48, 1, 3 = AP, aaO, m. w. N.).

Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) ist eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG. Das hat der Senat im Urteil vom 1. Juni 1983 (BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG) mit ausführlicher Begründung klargestellt. Bei allen mit Alkoholabhängigkeit zusammenhängenden Fragen der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeiters spielt die Frage des Verschuldens in der Regel eine entscheidende Rolle. Schuldhaft im Sinne des Vergütungsfortzahlungsrechts im Krankheitsfalle handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (vgl. nur BAGE 57, 380, 382 = AP Nr. 77 zu § 1 LohnFG, zu I 1 der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).

In dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 1. Juni 1983 (BAGE 43, 54 = AP, aaO) hat der Senat näher ausgeführt, es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach der Arbeiter eine krankhafte Alkoholabhängigkeit in der Regel selbst verschuldet habe. Maßgebend sei vielmehr die Beurteilung im Einzelfall. Will der Arbeitgeber geltend machen, der Arbeiter habe die Entstehung seiner krankhaften Alkoholabhängigkeit selbst verschuldet, muß er - wie in allen anderen Fällen körperlicher oder geistiger Erkrankung des Arbeitnehmers - das Verschulden darlegen und beweisen (vgl. nur BAGE 43, 54, 62 f. = AP, aaO, zu II 1 der Gründe). Allerdings trifft den Arbeiter, der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle bei Alkoholabhängigkeit fordert, eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung aller für die Entstehung der Erkrankung erheblichen Umstände. Der Arbeitgeber ist kaum in der Lage, diese Umstände, die aus dem Lebensbereich des Arbeiters herrühren, im einzelnen darzulegen. Deshalb muß der Arbeiter auf Verlangen seines Arbeitgebers nach bestem Wissen die fraglichen Umstände offenbaren (vgl. im einzelnen BAGE 43, 54, 63 ff. = AP, aaO, zu II 2, 3 und 4 der Gründe).

II. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen. Dem Landesarbeitsgericht ist auch weiter darin beizupflichten, daß ein gesetzlicher Forderungsübergang im Falle der Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an den Fragen der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert. Eine durch verschuldete Alkoholabhängigkeit herbeigeführte Krankheit bedeutet gegenüber dem Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeiters eine anspruchshindernde Einwendung. Diese Einwendung kann der Arbeitgeber gemäß § 404 BGB auch nach einem gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Lohnfortzahlung dem neuen Gläubiger gegenüber geltend machen( §§ 412, 404 BGB). Allerdings muß er dafür zunächst einmal die zu fordernden Tatsachen in schlüssiger Weise vortragen. Dieser Darlegungspflicht kann er nicht in der Weise genügen, daß er sich gegenüber dem neuen Gläubiger auf die einfache Behauptung beschränkt, der Arbeitnehmer habe seine Alkoholabhängigkeit selbst verschuldet, und weiter von dem neuen Gläubiger die Darlegung der einzelnen Umstände verlangt, die zur schuldhaften Abhängigkeit des Arbeitnehmers geführt haben. Vielmehr muß der Arbeitgeber alles vortragen, was dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung entgegensteht. Ist ihm dies aufgrund eigener Kenntnis der Lebensumstände des Arbeitnehmers nicht möglich, muß er sich an den Arbeitnehmer wenden und Mitwirkung bei der Aufklärung verlangen. Diese Pflicht des Arbeitnehmers ergibt sich aus seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB).

Die Beklagte als Arbeitgeberin ist der ihr obliegenden Darlegungspflicht indessen in keiner Weise nachgekommen. Es ist zwischen den Parteien lediglich unstreitig, daß die Krankheit des Versicherten auf Alkoholabhängigkeit beruht hat. Auch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz in den Prozeß eingeführte Abmahnung vom 6. Dezember 1988 besagt nichts weiter, als daß der Versicherte dem Alkohol zugesprochen und seine Arbeitspflichten verletzt habe. Wie es zu dem Alkoholismus des Versicherten gekommen ist, dazu hat die Beklagte ihrerseits nichts vorgetragen. Sie hat auch nicht einmal dargelegt, ob und in welcher Weise sie sich durch Befragen ihres Arbeitnehmers bemüht hat, die Umstände aufzuhellen, die zur Alkoholabhängigkeit geführt haben. Trotz entsprechenden Hinweises des Senats in der Revisionsverhandlung hat die Beklagte, was ihr wegen ihres Obsiegens in der Vorinstanz möglich gewesen wäre (vgl. BAGE 17, 236, 238 = AP Nr. 2 zu § 276 BGB Vertragsbruch), nicht geltend gemacht, sie hätte in Kenntnis der zutreffenden Rechtslage ihren Vortrag ergänzen können und ergänzt. Das geht zu Lasten der Beklagten mit dem Ergebnis, daß mangels entsprechenden Sachvortrages zur Verschuldensfrage die von § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG angeordnete Rechtsfolge der Zahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers eintritt.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog ist durch

Urlaub an der Unter-

schrift verhindert.

Dr. Thomas

Kähler Kessel

Fundstellen

  • Haufe-Index 440119
  • BAGE , 196
  • BAGE 68, 196-200 (LT1)
  • BB 1991, 2224
  • BB 1991, 2224 (LT1)
  • DB 1991, 2488-2489 (LT1)
  • BuW 1991, 511 (K)
  • EBE/BAG 1991, 162 (LT1)
  • NZA 1992, 69
  • RdA 1991, 384
  • ARST 1992, 37-38 (LT1)
  • DOK 1993, 141 (K)
  • EEK , I/1064 (ST1-3)
  • NZA 1992, 69 (LT1)
  • USK , 9182 (LT)
  • WzS 1992, 219 (L)
  • ZAP , EN-Nr 33/92 (S)
  • ZTR 1992, 84-85 (LT1)
  • ZTR 1992, 122-123 (LT1)
  • AP Nr 94 zu § 1 LohnFG (LT1, S1-3)
  • AR-Blattei , ES 1000 Nr 185 (LT1)
  • EzA § 1 LohnFG, Nr 120 (LT1)
  • EzBAT § 37 BAT Verschulden, Nr 21 (LT1)
  • MDR 1992, 166 (LT1)

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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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