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VG des Saarlandes Urteil vom 18.04.2008 - 11 K 20/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme eines Eigentümers eines Hanggrundstücks als Zustandsstörer für sog. Notmaßnahmen auch dann gerechtfertigt, wenn der Verhaltensstörer (hier eine Gemeinde) belangt werden kann. Umfang der Gewässerunterhaltspflicht einer Gemeinde über ein Gewässer dritter Ordnung. zum Charakter einer Notmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 27.04.2005 – 3 W 2/05 –) ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme eines Eigentümers eines Hanggrundstücks an einem Gewässer dritter Ordnung als Zustandsstörer für sog. Notmaßnahmen unbeschadet der anerkannten Grundsätze ermessensgerechter Störerauswahl mit Blick auf das Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn zugleich eine Gewässerunterhaltungspflicht einer Gemeinde und deren Verhaltensstörereigenschaft in Betracht kommt.

2. Die einer Gemeinde hinsichtlich eines Gewässers dritter Ordnung obliegende Gewässerunterhaltungspflicht im Sinne des § 56 Abs. 1 SWG/§ 28 WHG umfasst alle zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes notwendigen Arbeiten am Gewässerbett einschließlich der Ufer.

3. Die Gewässerunterhaltungspflicht gilt im Saarland gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SWG auch für den Gewässerrandstreifen.

4. Nachdem das Oberverwaltungsgericht einem Grundstückseigentümer aufgegebene Maßnahmen als Notmaßnahmen eingestuft hat, ist angesichts einer unzweifelhaft fortbestehenden Gefahrenlage davon auszugehen, dass alleine der jahrelange Nicht-Vollzug der Notmaßnahme nicht dazu führt, dass die Maßnahme ihren Charakter als Notmaßnahme verliert.

 

Normenkette

SWG § 56 Abs. 1, § 83 Abs. 3; WHG § 28

 

Nachgehend

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 10.11.2008; Aktenzeichen 1 A 248/08)

 

Tenor

1. Die wasserbehördliche ...

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