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VG des Saarlandes Urteil vom 07.04.1992 - 5 K 175/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsgebühr nach dem Luftverkehrsgesetz

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.08.1998; Aktenzeichen 1 BvR 1270/94)

BVerwG (Urteil vom 03.03.1994; Aktenzeichen 4 C 10.92)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zur Zahlung der sogenannten „Luftsicherheitsgebühr”.

Mit Kostenbescheiden vom 15.10.1990, 28.11.1990, 02.04.1991 (2 Bescheide), 14.06.1991, 27.09.1991, 12.12.1991 (2 Bescheide) und 09.03.1992 (2 Bescheide) forderte der Beklagte von der Klägerin für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren überprüfung in sonstiger Weise auf dem Verkehrsflughafen Saarbrücken-Ensheim Gebühren in Höhe von insgesamt 146.684,– DM, und zwar

für die Monate Juli und August 1990

22.480,50

DM,

für die Monate September und Oktober 1990

18.000,00

DM,

für die Monate November und Dezember 1990

6.188,–

DM,

für den Monat Januar 1991

2.701,–

DM,

für die Monate Februar, März, April und Mai 1991

16.772,–

DM,

für die Monate Juni und Juli 1991

32.546,50

DM,

für die Monate August und September 1991

33.169,50

DM,

für den Monat Oktober 1991

10.906,–

DM,

für die Monate November und Dezember 1991

2.133,–

DM

und für die Monate Januar und Februar 1992

1.737,–

DM.

Die Gebührenbescheide sind auf § 29 c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und auf die Nr. VIII Ziffer 23 des Gebührenverzeic...

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