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VG des Saarlandes Beschluss vom 09.06.2006 - 9 K 1/06.PVL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigung von Mitarbeitern einer privatrechtlichen Gesellschaft des Stadtverbandes Saarbrücken in der ARGE Saarbrücken und dem SGB II als mitbestimmungsrechtlich relevante Einstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kammer folgt der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18.06.2002, 6 P 12.01 PersV, 2003, 24), wonach eine Einstellung im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle voraussetzt und auch aufgrund eines Gestellungsvertrages mit Dritten in die behördliche Organisation eingegliederte Beschäftigte hinsichtlich ihrer Einstellung der Mitbestimmung nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles unterliegen.

2. Die Einbindung von Mitarbeitern der gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft des Stadtverbandes Saarbrücken mbH bei der Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarbrücken und des Stadtverbandes Saarbrücken (ARGE) unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Personalrates des Stadtverbandes Saarbrücken, auch wenn der Einsatz der Mitarbeiter im Bereich assistierter Vermittlung und Arbeitgeberbetreuung auf einem Beauftragungsvertrag zwischen ARGE und gemeinnütziger Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft beruht, weil die Mitarbeiter im konkreten Fall in die Vermittlungstätigkeit der ARGE unmittelbar eingebunden sind.

 

Normenkette

SGB X § 53 ff.; SGB II §§ 44b, 6, 16 Abs. 1 S. 1; SGB III § 37; SPersVG § 80 Abs. 1b Nr. 1, § 84 Nr. 7

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit dem 03.01.2006 begonnenen Beschäftigungen der Angestellten S. Sch., J. M., B. St. und R. T. der „Gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft des Stadtverbandes S. mbH” bei der „Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit A-Stadt und des...

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