Tenor
I. Der Vermieter kann bei Beendigung eines Wohnraummietvertrages, der nur mit einem Ehegatten abgeschlossen worden ist, auch den anderen Ehegatten, der nicht Mieter geworden ist, auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch zu nehmen. Er kann sein Herausgebeverlangen auf § 555 Abs. 3 BGB und zusätzlich, sofern er Eigentümer der Mietsache ist, auf § 985 BGB stützen. Einer Räumungsklage gegen den nicht mietenden Ehegatten fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse.
II. Wegen der weiteren Vorlagefrage ergeht kein Rechtsentscheid.
Gründe
Die Beklagten sind Eheleute, die im November 1934 geheiratet haben. Aufgrund eines Mietvertrages vom 15.3.1979 bewohnen sie die im Eigentum das Klägers stehende 3 – Zimmer – Wohnung in der Straße. Der vom Kläger verwendete „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum” führt im Rubrum als Vermieter den Kläger und als Mieter die Beklagten auf. Unterhalb des Rubrums und vor § 1 des Mietvertrages befindet sich folgender kleingedruckter, in Klammern gesetzter Text:
(Unter Mieter und Vermieter werden im folgenden die Mietparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Alle genannten Personen müssen den Mietvertrag unterschreiben. Soweit einzelne der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht gelten sollen, sind sie jeweilig im Einvernehmen den Vertragspartner zu streichen. Gegebenenfalls sind andere bzw. ergänzende Vereinbarungen einzufügen.)
Der Mietvertrag trägt neben der Unterschrift des Vermieters lediglich die weitere Unterschrift des Beklagten zu 1 als Mieter. Die für die Unterschrift der Beklagten zu 2 vorgesehene Zeile ist sowohl im Mietvertrag als auch in der sonstigen Vereinbarung nicht ausgefüllt worden.
Seit 1983 kam es zu wechselseitigen Rechtsstreiten der Parteien über die Höhe der zu zahlenden Kostenmiete des preisgebu...