Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen 4 O 217/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 217/13) abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betragesabwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat im Wege der Erbfolge ihr ehemaliges Elternhaus, das auf dem Grundstück ... pp. stehende Gebäude, erworben. Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks.
Die Klägerin bewohnt das Anwesen seit dem Jahre 2006, nachdem sie zuvor im Jahre 1994 aus ihrem Elternhaus ausgezogen war.
An das ältere, aus Bruchsteinen errichtete Gebäude der Klägerin war auf dem Grundstück ... pp. ein anderes Gebäude angebaut gewesen, wobei beide Gebäude die Gebäudetrennwand gemeinsam genutzt hatten. Bei einer Abmarkung im Jahre 1977 wurde festgestellt, dass die Grundstücksgrenze durch diese Trennwand verläuft.
Das angebaute Gebäude auf dem Grundstück ... pp. wurde sodann zwischen 1993 und 1995 - der genaue Zeitpunkt ist nicht vorgetragen - abgerissen, während das Gebäude der Klägerin, das damals noch im Eigentum ihrer Eltern stand, unverändert bestehen blieb.
Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Feuchtigkeitseinwirkungen in der zum Grundstück ... pp. stehenden Außenwand in der Weise, wie sie von dem Sachverständigen G. im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 1/11 des LG Saarbrücken für erforderlich gehalten wurde. Sie ist der Meinung, dass die Bek...