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OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.05.1995 - 2 B 11102/95

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstpostenübertragung. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Beschluss vom 14.02.1995; Aktenzeichen 7 L 58/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen, die bei zweckentsprechender Auslegung des Begehrens nur darauf gerichtet sein kann, dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den im Staatsanzeiger Nr. 19 vom 06. Juni 1994 ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters der Abteilung Abfallwirtschaft und Altlasten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in Mainz dem Beigeladenen zu übertragen.

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen, weil er keinen hinreichenden Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat. Letzterer setzt nämlich das Bestehen einer konkreten Gefahr des Inhaltes voraus, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Daran fehlt es hier. Eine solche Gefahr ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stets gegeben, wenn mit einer Dienstpostenbesetzung eine Beförderungsentscheidung unmittelbar einhergeht, da die Rechtsfolgen dieser Entscheidung wegen des jeder statusverändernden, das B...

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