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OVG für das Land NRW Beschluss vom 21.09.1994 - 12 B 1760/94

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Ausschreibung eines Dienstpostens, für den das Gesetz eine herausgehobene Funktion verlangt, als „fliegend”.

2. Zur Bevorzugung von Schwerbehinderten bei Beförderungen.

 

Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 1 L 2199/93)

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Senat hat im Beschluß vom 27.7.1992 – 12 B 2457/92 – im Verfahren gleichen Rubrums entschieden, daß nach der Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A nur für Funktionen eines Amtsanwalts, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Zulage ausgestattet werden können. Mit dem Erfordernis „herausgehobene Funktionen” sei es unvereinbar, die Stellen als „fliegend” auszuschreiben. Grundsätzlich sei für einen höherwertigen, herausgehobenen Dienstposten – das gilt jedenfalls für Stellen, für die das Gesetz eine herausgehobene Funktion verlangt –, ein geeigneter Beamter zu suchen, nicht jedoch ein geeigneter Beamter zu befördern und dann der Dienstposten zu schaffen. Der Antragsgegner hat diese Rechtsauffassung des Senats unbeachtet gelassen und die Beförderungsstellen wiederum als „fliegend” ausgeschrieben, obwohl nicht festgestellt werden kann, daß die Beförderungsstellen nach sachlichen Kriterien den Dienststellen zugeordnet worden sind. Der Antragsgegner konnte auch nicht deshalb von einer solchen Zuordnung der Stellen absehen, weil er durch die Rundverfügung des Justizministeriums vom 11.5.1993 – 2104 – IB.53 – herausgehobene Funktionen für Oberamtsanwälte bestimmt hat. Angesichts des in dieser Rundverfügung angeführten weiten Katalogs von herausgehobenen Funktionen – nach der tabellarischen Auflistung der Bewerber üben fast alle dreißig Bewerber derartige Funktionen aus – kommen so viele Amtsanwaltsstellen für...

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