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OLG Zweibrücken Beschluss vom 08.11.2005 - 3 W 142/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen eines "wichtigen Grundes" i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 1 WEG für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung.

2. Im Falle der Verpflichtung des Zustimmungsberechtigten zur Abgabe der Zustimmungserklärung im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG gilt die Erklärung mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 12; ZPO § 894

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 18.06.2005; Aktenzeichen 5 T 144/03)

AG Wittlich (Aktenzeichen 9 UR II 8/03 WEG)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung geändert:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Wittlich vom 7.11.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Erklärung abzugeben, dass sie der durch Urkunde des Notars J.H. in Wittlich vom 26.4.2003 (UR.-Nr. ...) erfolgten Veräußerung des Wohnungseigentums des Antragstellers an die Streithelferin zustimmt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, geschiedene Eheleute, sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin betreibt in den zu ihrem Sondereigentum gehörenden Räumen einen Friseursalon. Der Antragsteller veräußerte im Jahr 2003 seine Eigentumswohnung an die weitere Verfahrensbeteili...

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