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OLG Zweibrücken Beschluss vom 03.11.1998 - 3 W 224/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist grds. eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Rechnungsabgrenzungen in zeitlicher Hinsicht sind nicht vorzunehmen.

2. Wünschen die Eigentümer eine Jahresabrechnung, die durch die Berücksichtigung offener Forderungen und Verbindlichkeiten, die Vornahme von Rechnungsabgrenzungen und die Angabe eines Vermögens Status einer Bestands- und Erfolgsrechnung im Sinne des HGB entspricht, bedarf dies einer Vereinbarung. Ein Mehrheitsbeschluss genügt dafür grds. nicht.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 17.07.1998; Aktenzeichen 2 T 241/98)

AG Montabaur (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 9 UR II 17/97)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und die der Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf

3 500,– DM

festgesetzt.

 

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage der Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung vom 16. Oktober 1997 zu Tagesordnungspunkt 3:

„Der Verwalter wird bei der Erstellung der Jahresabrechnungen die Kosten abgrenzen, damit die Eigentümer problemlos mit ihren Mietern abrechnen können. Rechnungen, die ihren Ursprung im Vorjahr haben, jedoch erst im Folgejahr gezahlt werden, werden künftig bei der Abrechnung für das Vorjahr berücksichtigt. Der Verwalter wird dann diese Kosten abgrenzen, die bis zur Erstellung der Abrechnung vorliegen; sofern zu einem späteren Zeitpunkt noch Rechnungen eingehen, werden diese im laufenden Abrechnung...

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