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OLG Stuttgart Urteil vom 22.09.1986 - 2 U 297/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das AGB-Gesetz

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 31.10.1985; Aktenzeichen 20 O 285/85)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1985 wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert und Beschwer des Beklagten:

40.000,– DM

 

Tatbestand

Der beklagte Haus- und Grundbesitzerverein hat seinen Mitgliedern den Abschluß von Mietverträgen nach einem von ihm verfaßten Formular (Anl. K 1) empfohlen. Nach § 6 Abs. 1 des Formularvertrags konnte sich der Mieter auf etwaige Mängel zum Zeitpunkt der Überlassung nur berufen, wenn er diese innerhalb eines Monats nach Einzug schriftlich angezeigt hatte. Nach § 7 Abs. 5 oblag dem Mieter der Beweis dafür, daß Schäden oder übermäßige Abnützung von ihm nicht verursacht und nicht verschuldet waren. Nach § 12 Abs. 1 hatte der Mieter die Kosten für auch ohne sein Verschulden notwendige Reparaturen bis einschließlich 3 % der Jahresmiete im Einzelfall auf sich zu nehmen. Nach § 18 Abs. 1 war der Mieter am Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen nach einem näher bestimmten Zeitplan aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter zu bezahlen.

Der Beklagte empfahl seinen Mitgliedern, zusätzlich zu dem Mietvertragsformular ein weiteres Formular zu verwenden, das die mit der Klage beanstandeten Klauseln enthält.

Der Kläger, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interes...

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