Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Eigentumsänderung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird abweichend vom Aufteilungsplan ein zusätzlicher Kellerraum gebaut, so bewirkt dies nicht, daß überhaupt kein Sondereigentum entsteht, sondern nur, daß dieser Raum zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört.
2. Für den im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer gilt die Vermutung des § 891 BGB auch, wenn sich die Auflassung auf das Sondereigentum an dem in Wirklichkeit im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Keller bezögen hat, falls nicht sicher feststeht, daß eine Umdeutung nach § 140 BGB ausscheidet.
3. Zur Umdeutung einer im Grundbuch noch nicht vollzogenen Auflassung.
Normenkette
WEG §§ 7-8; BGB §§ 891, 140; GBO § 20
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Beschluss vom 15.03.1977; Aktenzeichen I T 54/76) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts Ellwangen vom 15. März 1977 und des Notariats I (Grundbuchamts) Ellwangen vom 8. November 1976 aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird zum Erlaß einer Zwischenverfügung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe angewiesen.
Gründe
Im Grundbuch von Ellwangen, Heft 2254, Bestandsverzeichnis Nr. 1, ist seit 1972 auf Grund einer Teilungserklärung des Rechtsvorgängers der Beteiligten Ziffer 1 und 2 ein Wohnungseigentumsrecht eingetragen, bestehend aus 15/1000 Miteigentumsanteil an Flurstück 595/10 der Markung Ellwangen, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluß vom 8.11.1976 den Antrag auf Eintragung der Beteiligten Ziffer 3 als neuer Eigentümerin dieses Wohnungseigentumsrechts zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten wurde vom Landgericht mit Beschluß vom 15. März 1977 zurückgewiesen.
Die von den B...