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OLG Rostock Urteil vom 01.10.2008 - 1 U 98/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Entstehen und Verwirkung der Maklerprovision

 

Normenkette

BGB §§ 397, 652, 654

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 10 O 298/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Rostock vom 27.2.2008, Az: 10 O 298/07, wie folgt geändert:

Unter Klagabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt 13.000 EUR an die Klägerin nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20.9.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend hinzuzufügen ist, dass die Klägerin vertreten durch Herrn J ... mit dem Zeugen ... nach der Übersendung des Exposes mehrere Gesprächstermine zur Förderung eines Kaufvertragsabschlusses durchgeführt und dem Zeugen auch eine Finanzierungsempfehlung übergeben hat. Am 19.9.2006 hat sie vertreten durch Herrn K ... gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. eine Vereinbarung nachfolgenden Inhalts unterschrieben:

"Provisionsvereinbarung: Hier: Anteilige Courtagezahlung

Herr M. M., geb. 1956

Frau R. M., geborene Sch ..., geb. 1955

Strasse L. 5

Ort ... R.

verpflichtet sich zur Zahlung einer Maklerprovision i.H.v. 13.000 EUR incl. Mehrwertsteuer bei Verkauf des Objektes: (nach erfolgter Kaufpreiszahlung)

Grundbuch von R., AG von R. Blatt ...

Flur 1

Flurstücke ...

Größe 638 qm

Adresse: L. 5, ... R.

Der Kaufgegenstand wurde von der K ... I ... GmbH an Herrn M. J., B ... 14, ... H., vermittelt."

Beide Beklagte und der Zeuge J. haben am 28.9.2006 im No...

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