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OLG Rostock Beschluss vom 08.06.2007 - 3 W 23/07

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Leitsatz (amtlich)

Ein Vorenthalten i.S.v. § 546a BGB scheidet aus, wenn der Vermieter an einzelnen dem Mieter gehörenden und in den Mieträumen bzw. auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht ausübt, welches den Mieter daran hindert, diese zu entfernen.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 19.02.2007; Aktenzeichen 3 O 332/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Schwerin vom 19.2.2007 - Az: 3 O 332/06 - abgeändert und den Beklagten für das Verfahren 3 O 332/06 vor dem LG Schwerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes H. bewilligt.

 

Gründe

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten ihrer Rechtsverteidigung selbst aufzubringen und ihre Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier der Fall.

Die Beklagten verteidigen sich gegen eine Klage, mit der der Kläger Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB für die Zeit von September 2004 bis März 2005 aus abgetretenem Recht begehrt. Zwischen der Ehefrau des Klägers und den Beklagten bestand ein Miet-/Pachtverhältnis über das Grundstück H. straße 3 in O., welches die Ehefrau des Klägers rechtskräftig festgestellt wirksam kündigte. Mit Schreiben vom 5.8.2004 machte die Ehefrau des Klägers ggü. den Beklagten an einer Reihe von Gegenständen, die sich auf dem Grundstück befanden, das Vermieterpfandrecht geltend. Im November 2004 erwirkte die Ehefrau des Klägers eine einstweilige Verfügung, mittels derer sie sich in den Besitz des Grundstücks und der Räumlichkeiten setzte. Zum 11.11.2004 tauschte sie die Schlösser zu den Räumlichkeiten aus, ohne den Beklagten entsprechende Schlüssel auszuhändigen. In wel...

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