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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 18.07.1991 - 5 UH 2/91

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Leitsatz (amtlich)

Die ordentliche, fristgerechte Kündigung wegen anhaltender unpünktlicher Mietzahlungen setzt nicht zwingend eine vorherige erfolglose Abmahnung dieser Zahlungsweise mit Hinweis auf die bevorstehende Kündigung voraus.

 

Normenkette

BGB §§ 554, 554a, 564b; ZPO § 541

 

Tatbestand

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat dem Oberlandesgericht durch Beschluß vom 08.05.1991 folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1) Kann eine ordentliche, fristgerechte Kündigung auf Zahlungsverzug bzw. ständige unpünktliche Zahlungen gestützt werden, soweit die in den §§ 554, 554 a BGB geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind?

2) Setzt auch eine derartige ordentliche, fristgemäße Kündigung eine vorherige erfolglose Abmahnung mit Hinweis auf die bevorstehende Kündigung seitens des Vermieters voraus?

Bei näherer Betrachtung zeigt bereits die Begründung, daß die Vorlage im Kern nur wegen der Frage nach der Erforderlichkeit einer Abmahnung erfolgt ist. Die vom Landgericht in der ersten Vorlagefrage gestellte Frage nach dem Verhältnis der Bestimmungen der fristlosen Kündigung zu den der ordentlichen Kündigung in Fällen vertragswidriger Zahlungsweisen stellt sich insoweit nicht. Dabei vermischt das Landgericht zusätzlich in unzulässiger Weise die zwei Kündigungsgründe des Zahlungsverzuges und der wiederholten unpünktlichen Zahlungen, die unterschiedlichen Regeln unterliegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges steht in der Berufungsinstanz nicht mehr zur Entscheidung. Die Berufung stützt sich ausdrücklich nur noch auf die dritte Kündigung vom 09.11.1990 wegen unpünktlicher Mietzahlungen seit 1989. Daher bedarf auch der vom Landgericht angesprochene Streit in der Literatur über die Höhe des Zahlungsrückstandes für eine ordentliche Kündigung kein...

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