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OLG Nürnberg Beschluss vom 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts dr betrieblichen Altersvorsorge, bei dem auf Grundlage der zunächst erteilten Auskunft des Versorgungsträgers die Berechtigte von der Versorgungsausgleichskasse eine Garantierente von monatlich 230,86 EUR erhalten hätte und nunmehr nach Neuberechnung im Wege der internen Teilung wenig mehr als 789,38 EUR monatliche Altersleistung erhalten wird

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Wertermittlung des Anrechts einer betrieblichen Altersvorsorge führt der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Zur Korrektur ist bei der Berechnung des Barwerts der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsVO (Rückstellungsabzinsungsverordnung) zugrunde zu legen.

Anschluss an OLG Nürnberg, 11. Senat, Beschl. v. 31.1.2014 - 11 UF 1498/13; entgegen OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.10.2013 - 1 UF 121/13; OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2013 - 2 UF 150/13).

2. Bei der Wertermittlung ist auch der Rententrend zu berücksichtigen, und zwar, soweit in der Versorgungszusage dem Ausgleichsverpflichteten eine Anpassung i.H.v. 1 % nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zugesagt wurde, in dieser Höhe, andernfalls in Höhe der durchschnittlichen Anpassung der letzten 10 Jahre.

Anschluss an OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; entgegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.8.2012 - 1 UF 192/11.

3. Für die Teilungskosten einer Direktzusage, bei der der Risikoschutz für den Ausgleichsberechtigten auf eine Altersleistung beschränkt ist, kann als Pauschale (aber nicht als Obergrenze eines prozentualen Abschlags) maximal ein Wert von 500 EUR angesetzt werden, wenn der Versorgung...

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