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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.08.2012 - 1 UF 192/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung. keine Berücksichtigung von "Rententrend"

 

Normenkette

FamFG § 68 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5, § 16 Abs. 3 Nr. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 1, §§ 17, 20, 45 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwalbach (Entscheidung vom 24.03.2011; Aktenzeichen 1 F 29/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach i.Ts. vom 24.03.2011 (Geschäftsnummer 1 F 29/08 S) wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners (4. Absatz des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A-AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 60.447,- Euro bei der B-AG nach Maßgabe des Tarifs .../HVB Zukunftsrente ..., Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.12.2007, begründet. Die A-AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,5 % Zinsen ab dem 01.01.2008 zu Gunsten der Antragstellerin an die B-AG zu zahlen.

Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert der Folgesache Versorgungsausgleich wird auf 1.000,- € festgesetzt.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 24.03.2011 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen den Beschluss hatte die Antragstellerin zunächst eine zulässige Beschwerde eingelegt im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt und im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, hier hinsichtlich der Teilung der Anrechte des Antragsgegners bei der C und bei der A-...

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  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
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  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
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