Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsbeschränkungen eines auslegungsfähigen Geh- und Fahrtrechts
Normenkette
BGB §§ 1018, 1020; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 14.10.2015; Aktenzeichen 10 O 1825/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München II vom 14.10.2015, Az. 10 O 1825/15, im Kostenausspruch und in Ziffer II abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Ausübung des im Grundbuch von M. des AG E. auf den Blättern ... 72,... 73 und ... 74 jeweils unter laufender Nummer 3 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurnummer ... 17/2 der Gemarkung M. nicht davon abhängig ist, dass vor der Ausübung mitgeteilt wird, welche Mitarbeiter der Klägerin mit welchen Fahrzeugen wann die Fahrt nutzen wollen, insbesondere nicht davon abhängig ist, welche Amtsbezeichnung und Funktion die Mitarbeiter der Klägerin haben und welcher Fahrzeugtyp mit welchem Kennzeichen eingesetzt werden soll.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des LG München II vom 14.10.2015, Az. 10 O 1825/15, ist in Ziffer I. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Modalitäten der Ausübung eines Geh- und Fahrtrechts.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer ... 17/2, Grundbuch des AG E. von M. Blatt 752 (K 1). Auf diesem Grundstück befindet sich das gemeindliche Wasserhaus, in dem eine Kolbenpumpe den erforderlichen Druck für die kommunale Trinkwasserversorgung sicherstellt. Di...