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OLG München Urteil vom 03.09.1991 - 25 U 1838/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 10 O 4613/90)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 12. Dezember 1990 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Beklagte verurteilt wird zu unterlassen, die im Terrassenfreisitz seines Hauses … befindlichen Lautsprecher so laut zu betreiben, daß die daraus im Freien übertragenen Radiosendungen usw. auf dem Nachbargrundstück … des Klägers deutlich hörbar sind, Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,– DM, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Urteilsbeschwer des Beklagten übersteigt. 60.000,– DM nicht.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn in einer Reihensiedlung von Einfamilienhäusern. Ihre nach Größe und Anlage gleichartigen Häuser von nur etwa 6 m Breite haben auf der Gartenseite ebenerdig zunächst eine Terrasse, welche jeweils etwa zu 1/3 als überdachter Freisitz ausgestaltet ist, mit dort mündender Außentüre des Wohnzimmers. Die Rückseite des Freisitzes ist jeweils erdgeschoßhoch gemauert und zwar unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, so daß jeder Freisitz in denselben Richtungen offen ist, also auf die westliche Terrassenfläche und die Rückwand des benachbarten Freisitzes blickt sowie schräg und schmalseitig zum Garten hin. So verhält es sich für die Benützer des klägerischen Grundstücks im Verhältnis zum Grundstück des Beklagten, welcher also die Terrasse des Klägers gleichsam im Rücken hinter seinem Freisitz weiß. Anschließend an die jewe...

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