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OLG Köln Urteil vom 06.09.2011 - 9 U 40/11

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 27.01.2011; Aktenzeichen 24 O 198/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.01.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 198/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin als Gebäudeversicherer begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. hälftigen Ersatz der Aufwendungen, die durch einen in einer Mietwohnung entstandenen Brand am 13.03.2007 ihrer Behauptung zufolge verursacht und von ihr an die Geschädigten erstattet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 27.01.2011 Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Wohnungsmieter U. sowie dessen Ehefrau als Zeugen vernommen und die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters die Beweislastgrundsätze des Mietrechts maßgeblich. Im Streitfall stehe aufgrund der Ergebnisse des beigezogenen Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Brandermittlungsberichts, in Verbindung mit der Aussage des Zeugen U. fest, dass der Brand von dem Fer...

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