Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache: Sondereigentumsfähigkeit von Terrassen und Änderung von Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3.12.1981 – 3 T 348/81 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsteller haben die Eintragung von Wohnungseigentumsrechten entsprechend der unter UR- Nr. … von Notar … in Aachen beurkundeten Teilungserklärung beantragt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat durch Zwischenverfügung in einer Reihe von Punkten Beanstandungen erhoben, die sich durch das weitere Verfahren überwiegend erledigt haben. Zur Entscheidung des Senats stehen nur noch die Beanstandungen der Zwischenverfügung des Rechtspflegers zu d) und g). Es geht dabei um die Rechtsfragen,
zu d):
ob eine plattierte Terrassenfläche ohne jedwede Abgrenzung nach §§ 3, 5 Abs. 1 WEG, sondereigentumsfähig ist, und
zu g):
ob bei der Begründung von Wohnungseigentum mit dinglicher Wirkung, also durch Grundbucheintragung, festgelegt werden darf, daß die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zukünftig durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung geändert werden kann.
Das Landgericht hat beide Fragen verneint. Mit der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Eintragungsantrag insoweit weiter.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GPO; § 550 ZPO).
I.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Terrasse mit Plattenbelag ohne jedwede horizontale Abgrenzung kein Raum im Sinne der §§ 5, 3 WEG ist und deshalb auch kein Sondereigentum daran begründet werden kann. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn „Räume in...