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OLG Köln Beschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 247/01

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Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 11.10.2001; Aktenzeichen 2 T 254/98)

AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 150/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.10.2001 – 2 T 254/98 WEG – wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde: 3.067,75 Eur (6.000,– DM)

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller als Eigentümer der Wohnung 1 der genannten Wohnungseigentumsanlage begehren von dem Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung 4 die Wiederherstellung eines in der Wohneinheit 4 und im dazugehörigen Dachgeschoss befindlichen 4-zügigen Kamins, den der Antragsgegner im Zuge des Ausbaus der Wohnung 4 und des Einbaus einer Dachterrasse im September 1997 hat beseitigen lassen. Die Antragsteller berufen sich auf eine unzulässige bauliche Veränderung, für die die Zustimmung aller Eigentümer fehle. Eine „erste” Eigentümerversammlung am 10.5.1996, bei der alle Eigentümer einer solchen baulichen Veränderung zugestimmt hätten, habe nicht stattgefunden. Der Antragsgegner macht dagegen geltend, die Entfernung des Kamins sei baulich bedingt durch den Dachterrassenausbau, dem die Antragsgegner bereits bei Ankauf ihrer Eigentumswohnung mit Vertrag vom 22.7.1996 zugestimmt hätten, verbunden mit dem Einverständnis zu damit in Zusammenhang stehenden baulichen Veränderungen. Außerdem beruft er sich auf ein am 11.12.1997 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung 4 eingeräumtes und im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht an den Kaminzügen 11 und 12, die Teil des in Frage stehenden Kamins sind sowie auf eine Eigentümerversammlun...

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