Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zum Abschluss des Verwaltervertrages
Leitsatz (amtlich)
Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss, einen der Wohnungseigentümer zu bevollmächtigen, mit dem Verwalter den Verwaltervertrag auszuhandeln und abzuschließen, ist nicht nichtig.
Normenkette
WEG § 26
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 250/00) |
AG Bergheim (Aktenzeichen 15a WEG 4/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 30.3.2001 – 29 T 250/00 – wird zurückgewiesen,
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 47 WEG).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.097,27 DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.
1. Die durch nicht angefochtenen Beschluss wirksam zur Verwalterin bestellte Antragstellerin ist aus den eingehenden und zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses befugt, die Wohngeldansprüche der Gemeinschaft im Wege gewillkürter Verfahrensstandschaft geltend zu machen. Diese Befugnis folgt aus dem Verwaltervertrag vom 25.1.200, der in § 6 Ziffer 1. eine entsprechende Ermächtigung enthält.
Der Verwaltervertrag ist mit Unterzeichnung durch die Antragstellerin und den hierzu in der Eigentümerversammlung vom 12.8.1999 bevollmächtigten Miteigentümer S. wirksam zustande gekommen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit der für die Antragsgegnerin nach der Beschlussfassung zu TOP 4 erschienene Rechtsanwalt Sch. von ihr bevollmächtigt war und welche Erklärungen er im Zusammenha...