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OLG Köln Beschluss vom 12.08.2009 - 16 W 26/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert: Streitwertbeschwerde, Bagatellverfahren, Mietkaution

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert einer Klage, mit der ein Mieter von seinem Vermieter den Nachweis verlangt, dass eine Mietkaution in der Form des § 551 Abs. 3 BGB angelegt ist, ist mit einem Viertel der Kautionssumme zu bewerten.

2. Ein Streitwertbeschluss ist auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn dieser im Zusammenhang mit der Einleitung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO ergeht und durch die Festsetzung eines Wertes bis 600 EUR die Verfahrensgestaltung nachvollziehbar gemacht werden soll (entgegen LG München I MDR 2001, 713 = NJW-RR 2001, 1222).

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 495a, 567; BGB § 551

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 28.04.2009; Aktenzeichen 117 C 151/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des AG Aachen vom 28.4.2009 - 117 C 151/09 - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren aus einem Wohnraummietverhältnis von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin einen Nachweis, dass eine geleistete Kaution von 1.564 DM = 799,66 EUR insolvenzsicher und getrennt von deren übrigen Vermögen angelegt worden ist.

Mit Beschluss vom 20.4.2009 hat das AG den Streitwert auf einen Wert bis 300 EUR festgesetzt und das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet. Auf eine Bitte der Kläger um Überprüfung, da sich der Wert auf 799,66 EUR belaufe, hat es sodann mit weiterem Beschluss vom 28.4.2009 die Wertfestsetzung mit 199,92 EUR (= ¼ der Kaution) präzisiert. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, der das AG nicht abgeholfen hat und mit der eine Wertfestsetzung auf den vollen Kautionsbetrag angestrebt wird.

II. Die sofortige Beschwerde, über die das OLG gem. § 119...

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